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Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tod des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern (BVerfGE NJW 95, 2977). Es ist das im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1922-2385 BGB) geregelte Recht der privatrechtlichen vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen.
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